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Therapienetz 

Dystonie.Spastik 

 

Berlin-Brandenburg

Clayallee 177
14195 Berlin
 

 

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Satzung des Vereins

Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen

Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Bildung und der öffentlichen Gesundheitspflege. Diese Ziele werden verwirklicht insbesondere durch:

    1. Förderung und Verbesserung der Versorgung von Menschen mit Dystonie und Spastik in allen Stadien der Erkrankung,

    2. Wahrung der Interessen von Dystonie- und Spastikpatienten in allen gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Bereichen.

    3. Weiterbildung der Mitglieder des Vereins auf allen wissenschaftlichen Gebieten, soweit sie die Erkrankung von Dystonie und Spastik betreffen;

    4. Förderung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen medizinischen Fachgebiete in der Versorgung von Dystonie- und Spastik-Patienten;

    5. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und solchen Institutionen des Gesundheitswesens, die bei der Versorgung von Dystonie- und Spastik-Patienten kooperieren können;

    6. Förderung der wissenschaftlichen Arbeit der Mitglieder, soweit diese Fragestellungen im Zusammenhang mit Dystonie- und Spastik-Syndromen statt;
    7. Durchführung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen

    8. Vertretung der vorgenannten Ziele nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und Kostenträgern.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • regelmäßigen persönlichen Erfahrungsaustausch;
  • Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft;
  • Organisation und Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen;
  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  2. Im Rahmen des Vereinszwecks kann der Verein eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Das Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg verfolgt mit der Wahrnehmung und Förderung der in S 2 Abs. 1 bestimmten Vereinszwecke im Rahmen seiner Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Die Bestrebungen des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen sie, wie auch das Vermögen des Vereins und seine sonstigen Einnahmen, nur satzungsgemäß verwendet werden.

  1. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Den Mitgliedern werden weder etwaige Einlagen noch bestimmungsgemäß geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins zurückerstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins „Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg" an die „Deutsche Dystonie Gesellschaft (DDG)", Gruppe Berlin, soweit diese noch gemeinnützig ist und die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Unterstützung von Patienten mit Dystonie oder Spastik zu verwenden hat.

Für den Fall, dass diese nicht mehr gemeinnützig ist oder nicht mehr existiert, fällt das Vereinsvermögen an eine andere existierende gemeinnützige Körperschaft, die insbesondere Patienten mit Dystonie oder Spastik fördert.

Der Verein finanziert sich aus den in der Beitragsordnung festgelegten Beiträgen und Spenden.

 

§ 5 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des Therapienetzes des Vereins „Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg" sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres.

 

§ 7 Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins sind

    1. ordentliche (=aktive) Mitglieder

    2. fördernde (=passive) Mitglieder

  2. Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt (Nervenarzt oder Neurologe) oder in Weiterbildung befindlicher Arzt sowie Physiotherapeut, Ergotherapeut oder Logopäde durch Beitrittserklärung werden.

  3. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg nach Kräften zu unterstützen. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder Personenvereinigung werden.

Ein passives Mitglied ist nicht stimmberechtigt und kann auch nicht in ein Amt des Vereins gewählt werden.

 

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Der Mitgliedschaft im Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg, die grundsätzlich mit der Ausstellung der Mitgliederbescheinigung durch den Vorstand beginnt, liegt eine schriftliche Beitrittserklärung zu Grunde.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes, seinem Austritt aus dem Verein, mit Streichung der Mitgliedschaft (SI 1) oder mit seinem Ausschluss (512).

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft im Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg umfasst für die ordentlichen und fördernden Mitglieder das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig.

Ein anwesendes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht nur ein übertragenes Stimmrecht ausüben.

  1. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in der Leistung des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie evtl. beschlossener besonderer Umlagen

Die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Beitrages besteht für die Mitglieder unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts, des Austritts oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Verein für das jeweilige Geschäftsjahr.

  1. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, so lange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
  1. Der Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen aktiven und passiven Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag in Geld.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragssatzung.

  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein für ein von Ihnen zu benennendes Konto eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu

 

§ 11 Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, wenn das Mitglied mit seinem zu Jahresbeginn oder Eintritt fällig werdenden Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach zwei schriftlichen Mahnungen durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an gerechnet ausgeglichen hat.

  3. Die letzte Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine aktuelle Anschrift dem Verein schriftlich mitzuteilen. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie mit dem Vermerk „unbekannt verzogen" oder „unzustellbar" zurück kommt.

  4. Die Streichung der Mitgliedschaft soll dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht werden. Das ist aber für die Wirksamkeit der Streichung keine Bedingung. 

 

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es im erheblichen Maße die Interessen der Vereins verletzt und gegen die Satzung des Therapienetzes Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg verstoßen hat, so dass sein weiteres Verbleiben in dem Therapienetz Dystonie/Spastik BerlinBrandenburg untragbar ist.

  2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, hierzu persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand Stellung zu nehmen.

  3. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit die nächstfolgende Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die/ Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Der ordentliche Rechtsweg gegen diese Entscheidung ist danach gegeben.

 

§ 13 Organe

Organe des Vereines sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

  2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

  3. die Genehmigung der Jahresrechnung

  4. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr

  5. die Entlastung des Vorstandes

  6. die Entlastung der Kassenprüfer

  7. die Wahl der Vorstandsmitglieder

  8. die Wahl der Kassenprüfer

  9. der Erlass der Beitragsordnung

  10. die Änderung der Satzung

  11. die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren

  12. sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich;

    2. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb von drei Monaten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn dies von einem Viertel der aktiven und passiven Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

  2. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung sowie deren Reihenfolge anzugeben.

  3. Die Fristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Diese kann, wenn das Mitglied dem Vorstand hierzu eine e-mail Adresse benannt hat, auch in elektronischer Form über diese erfolgen.

  4. Anträge an eine ordentliche Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich beim Vorstand mit einer kurzen Begründung einzureichen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen verkürzt sich diese Frist auf eine Woche.

 

§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  2. Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins befinden soll, ist jedoch nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit in einem solchen Fall nicht gegeben, so ist vor Ablauf eines Monats seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Die Beschlussfähigkeit erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  4. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

  5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (S2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  6. Über nicht auf der Tagesordnung stehende wesentliche Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge könne jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll gebracht werden und mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.

  7. Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

§ 17 Versammlungsleiter, Protokoll
  1. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden geleitet.

  2. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass das Ergebnis der Debatten, darunter die Beschlüsse im Wortlaut, wieder gibt. Es ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das Protokoll.

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

§ 18 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er besteht aus

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

    3. dem Kassenwart,

    4. dem Schriftführer,

    5. ggf. Beisitzern.

Kassenwart und Schriftführer sind zugleich weitere stellvertretende Vorsitzende.

Je ein Vorstandsmitglied der vorstehend unter a), bis d) benannten bildet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des S 26 BGB. Sie sind von den Beschränkungen des 5181 BGB befreit.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

  1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  2. In den Vorstand können Beisitzer gewählt werden.

 

§ 19 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer sollen dem Therapienetz Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein und die für ihre Aufgabe erforderliche Eignung besitzen.

  3. Die Kassenprüfer prüfen im ersten Quartal eines Jahres die Kassenführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie können, falls erheblich Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung bestehen, mit der Prüfung auch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer beauftragen. Die insoweit entstehenden Kosten fallen dem Verein zur Last.

  4. Über ihre jeweilige Prüfung haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern. Sie machen Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.

 

§ 20 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Therapienetzes Dystonie/Spastik Berlin-Brandenburg kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung gelten 516 Abs. 2 und Abs. 4 dieser Satzung.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Unter ihnen sollen sich grundsätzlich die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands befinden.

  3. Beschlüsse über die Vermögensvenjvendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes (Vorabanfrage).

 

§ 21 Mitgliedschaften

Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden sein.

 

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 1. November 2012 errichtet und am 29.Juli 2014 geändert. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 2014


 


 


 

Sign.: Prof. Dr. Kupsch, Dr. Martina Müngersdorf, Dr. Walter Raffauf, prof. Dr. Jörg Wissel, Dr. Doreen Gruber, Prof. Dr. Jörg Wissel